Solarpflicht 2027 in Deutschland: Was bedeutet das für Balkonkraftwerk-Besitzer?

📅17.08.2026 11 MIN REDAKTION
KI generiert: Solarpflicht 2027 mit Gesetzesbuch-Icon und 3D-Solarmodul, Brutal-Design in Beige, Orange und Schwarz

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1.1.2027Gesetz in KraftGModG § 106, bundesweit
2 kWp / 800 VASteckersolargerätErfüllt die Solarpflicht nicht
1.390–3.310 €Grenze pro kWpUnzumutbarkeit laut Gesetzesbegründung
§ 554 BGBMieter-RegelungGilt weiterhin, unabhängig von § 106

Die Solarpflicht ist in Deutschland kein neues Thema, aber ab dem 1. Januar 2027 gilt sie erstmals bundesweit. Bisher haben einzelne Bundesländer eigene Regeln erlassen. Jetzt zieht der Bund nach und macht die Pflicht zur Photovoltaik zur einheitlichen Norm. Für Hausbesitzer ändert sich damit einiges. Für Mieter und Wohnungseigentümer, die ein Balkonkraftwerk betreiben, ändert sich dagegen fast nichts – und genau das ist vielen nicht klar.

Dieser Ratgeber erklärt, was die Solarpflicht 2027 konkret bedeutet, wer davon betroffen ist und warum ein Balkonkraftwerk die Pflicht nicht erfüllt, für viele trotzdem aber die sinnvollste Solar-Lösung bleibt.

Was ist die Solarpflicht 2027 – und wo steht sie im Gesetz?

Die Rechtsgrundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und ist seit dem 1. Januar 2027 in Kraft. Damit setzt Deutschland die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht um. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Gebäudebestand schrittweise zu sanieren und stärker auf erneuerbare Energien auszurichten.

Die zentrale Norm ist § 106 GModG. Sie regelt, wann ein Gebäude eine Photovoltaikanlage braucht. Gleichzeitig löst sie das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) als maßgebliche Vorschrift ab. Vor allem aber beendet § 106 den sogenannten Flickenteppich: Bisher galten in 16 Bundesländern 16 verschiedene Regelungen. Baden-Württemberg war seit 2022 Vorreiter, Schleswig-Holstein folgte im März 2025, Rheinland-Pfalz hatte seit 2023/2024 eigene Vorgaben. Ab 2027 gibt es einen bundesweiten Mindeststandard.

Wichtig für den politischen Kontext: Die Koalition aus Union und SPD hat im Februar 2026 die 65-Prozent-Erneuerbare-Heizungen-Regel aus dem GEG gestrichen. Die Solarpflicht in § 106 GModG bleibt davon unberührt. Sie ist das eigentliche Klimaschutz-Instrument des neuen Gesetzes.

Der Stufenplan: Wer ist ab wann betroffen?

Die Solarpflicht greift nicht auf einen Schlag. Das Gesetz sieht einen Stufenplan vor, der sich nach Gebäudeart und Größe richtet. Die erste Stufe startet bereits 2027, die letzte folgt 2031.

Ab wann Betroffen Auslöser
1. Januar 2027 Neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Gewerbe-/Zweckbauten über 250 m² Nutzfläche Neubau
1. Januar 2028 Bestehende Gewerbegebäude über 500 m² sowie öffentliche Bestandsbauten über 2.000 m² Größere Dachsanierung
1. Januar 2029 Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 750 m² Bestand
1. Januar 2030 Neue Wohngebäude sowie überdachte Parkplätze an Gebäuden Neubau
1. Januar 2031 Öffentliche Nichtwohngebäude über 250 m² Bestand
Zeitleiste der Solarpflicht-Fristen 2027 bis 2031 nach § 106 GModG: zuerst Gewerbe und öffentliche Gebäude, private Wohnneubauten erst ab 2030
Solarpflicht-Stufenplan 2027–2031 nach § 106 GModG – Stand August 2026

Der Plan zeigt: Zuerst sind Gewerbe und öffentliche Gebäude dran. Private Wohngebäude kommen erst 2030 dazu – und auch dann nur im Neubau. Ergänzend gilt eine Solar-Ready-Pflicht: Schon bei der Planung neuer Nichtwohngebäude muss das Dach für eine Solaranlage vorbereitet werden, selbst wenn die Anlage selbst erst später gebaut wird. Konkret bedeutet das, dass Tragfähigkeit, Ausrichtung und Kabelwege von Anfang an mitgedacht werden müssen. So lässt sich die Anlage später ohne teure Nachrüstung installieren.

Sind private Hausbesitzer ab 2027 betroffen?

Nein. Privatpersonen und Eigenheimbesitzer sind erst ab dem 1. Januar 2030 betroffen, und auch dann nur für neue Wohngebäude. Für bestehende Wohnhäuser gibt es durch Bundesrecht keine Solarpflicht. Wer ein Haus aus dem Bestand besitzt und nichts baut oder großflächig saniert, muss also allein wegen § 106 GModG keine Photovoltaikanlage nachrüsten.

Das ist eine wichtige Abgrenzung zu den alten Landesregeln. In einigen Bundesländern galten strengere Vorgaben, die auch Bestandsbauten oder Sanierungen betrafen. Ob diese landesrechtlichen Pflichten weiter gelten, klärt der Abschnitt zu den Landes-Solarpflichten weiter unten.

Zählt ein Balkonkraftwerk als Erfüllung der Solarpflicht?

Kurz gesagt: Nein.

Ein Balkonkraftwerk erfüllt die Solarpflicht nach § 106 GModG nicht. Das Steckersolargerät bis 2 kWp beziehungsweise 800 VA ist nicht die gesetzlich geforderte Lösung für ein neues Wohnhaus. Wer bauen will und der Pflicht unterliegt, braucht eine reguläre Dach-PV-Anlage – nicht ein Stecker-Gerät am Balkon.

Diese Klarstellung ist zentral, weil viele Hausbesitzer annehmen, ihr Balkonkraftwerk könne die Pflicht abdecken. Das ist falsch. Die Fachportale formulieren es eindeutig: Ein Balkonkraftwerk ist „nicht automatisch die gesetzlich geforderte Lösung für ein neues Wohnhaus”.

Eine gute Nachricht gibt es trotzdem: Im Entwurf zur EEG-Novelle 2027 sind Steckersolargeräte bis 2 kWp beziehungsweise 800 VA ausdrücklich von der Einspeise-Kappung und der Direktvermarktungspflicht ausgenommen. Das Balkonkraftwerk bleibt also ein unbürokratisches Gerät – es befreit nur nicht von der Solarpflicht fürs Dach. Wer seinen überschüssigen Strom trotzdem vergüten lassen will, findet die aktuellen Regeln im Ratgeber zur Einspeisevergütung.

Was bedeutet die Solarpflicht für Mieter?

Für Mieter ändert sich durch § 106 GModG praktisch nichts. Die Solarpflicht richtet sich an Gebäudeeigentümer, nicht an Mieter. Wer zur Miete wohnt, muss keine Photovoltaikanlage bauen oder bezahlen.

Mieter mit Balkon profitieren weiterhin von einer eigenen Regelung, die unabhängig von § 106 GModG gilt: § 554 BGB. Nach der Novelle vom 17. Oktober 2024 sind Steckersolargeräte als bauliche Veränderung privilegiert. Der Vermieter muss zustimmen, sofern keine erheblichen Beeinträchtigungen vorliegen. Was Mieter bei der Installation konkret beachten müssen, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zu Rechten und Pflichten von Mietern mit Balkonkraftwerk.

Wer im Mehrfamilienhaus wohnt, profitiert außerdem von Modellen, die der Gesetzgeber mit dem Solarpaket I (in Kraft seit 16. Mai 2024) geschaffen hat. Über Mieterstrom-Modelle oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung können Bewohner den Solarstrom vom eigenen Hausdach nutzen, ohne selbst eine Anlage zu besitzen.

Solarpflicht in der WEG: Das müssen Wohnungseigentümer wissen

Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft stehen vor einer besonderen Situation. Soll das Dach des Mehrfamilienhauses eine Photovoltaikanlage bekommen, ist dafür ein Beschluss der Eigentümerversammlung nötig. Maßgeblich sind § 20 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 WEG. Für den Beschluss reicht die einfache Mehrheit.

Das heißt: Die Solarpflicht auf dem Gemeinschaftsdach setzt eine aktive Entscheidung der Eigentümer voraus. Einzelne Wohnungseigentümer, die keine eigene Dachfläche haben, können die Pflicht nicht allein erfüllen. Sie sind aber auch nicht verpflichtet, auf eigene Faust tätig zu werden.

Für Mieter innerhalb der WEG gilt das oben beschriebene Mieterstrom-Prinzip. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung macht den Dachstrom für alle Bewohner nutzbar. In der Praxis ist das oft der Weg, über den eine WEG die Solarpflicht sinnvoll umsetzt – oder über den Eigentümer und Mieter gemeinsam von einer Dachanlage profitieren, selbst wenn gar keine Pflicht besteht.

Ausnahmen und die Härtefallklausel

Nicht jedes Gebäude muss zwangsläufig eine Photovoltaikanlage tragen. Die Härtefallklausel in § 106 Absatz 2 GModG nennt vier Ausnahmen: technische Unmöglichkeit, funktionale Nicht-Realisierbarkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit und entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften.

Zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nennt die Gesetzesbegründung eine konkrete Grenze: Ist eine PV-Anlage teurer als 1.390 bis 3.310 Euro pro Kilowattpeak (inklusive Montage), kann das als unzumutbar gelten. Auch Denkmalschutz zählt zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die eine Befreiung begründen können. Statik und eine ungünstige Nord-Ausrichtung können ebenfalls eine Rolle spielen.

Wichtig: Die Befreiung gibt es nicht automatisch. Sie muss bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragt und begründet werden. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte die Gründe also dokumentieren.

Solar-Contracting: Die Pflicht ohne Eigenkapital erfüllen

Wer die Solarpflicht erfüllen muss, aber kein Kapital für eine eigene Anlage aufbringen will, kann auf ein Contracting-Modell zurückgreifen. § 106 GModG erlaubt ausdrücklich die Dritterfüllung: Ein Contractor plant, finanziert und betreibt die Anlage. Der Eigentümer erfüllt seine Pflicht, ohne Eigenkapital einzusetzen.

Dieses Pachtmodell ist vor allem für Gewerbe und öffentliche Gebäude interessant, die ab 2027 zuerst betroffen sind. Für private Bauherren ab 2030 ist es eine Option, die Anschaffungskosten zu vermeiden. Zur Einordnung: Eine Dach-PV-Anlage mit 5 kWp kostet schlüsselfertig typischerweise 7.500 bis 11.000 Euro. Beim Contracting trägt der Dienstleister diese Investition und rechnet sie über die Laufzeit ab. Der Eigentümer bekommt eine funktionierende Anlage, ohne selbst Kapital zu binden – und erfüllt damit zugleich seine gesetzliche Pflicht.

Was bleibt von den Landes-Solarpflichten?

Die alten Landesregeln verschwinden nicht einfach. Nach § 106 Absatz 4 GModG können die Länder strengere Vorgaben behalten oder neu erlassen. Bestehende Solarpflichten in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen bleiben also parallel gültig, sofern sie über den Bundesstandard hinausgehen.

Bundesland Seit Schwelle
Baden-Württemberg Januar 2022 (Wohnbau), Januar 2023 (Sanierung) 60 % Dachfläche
Berlin 2023 über 50 m² Dachfläche
Hamburg 2023 30 % Dachfläche
Nordrhein-Westfalen 2024 über 50 m² Dachfläche
Schleswig-Holstein März 2025 Neubau und Sanierung
Rheinland-Pfalz 2023/2024 PV-ready bei Neubau

Wer bauen oder sanieren will, sollte daher prüfen, welche landesrechtliche Regel am Standort zusätzlich greift. Der bundesweite Mindeststandard aus § 106 GModG gilt überall – die Länder dürfen nur strenger sein, nicht laxer.

Das sollten Balkonkraftwerk-Besitzer jetzt tun

Die kurze Antwort: nichts Neues. Wer bereits ein Balkonkraftwerk betreibt, ist von der Solarpflicht 2027 nicht betroffen und muss auch nichts nachrüsten. Das Gerät bleibt erlaubt und unkompliziert, weil die EEG-Novelle 2027 Steckersolargeräte ausdrücklich von Einspeise-Kappung und Direktvermarktungspflicht ausnimmt. Mehr dazu im Ratgeber zur Einspeisevergütung 2027.

Wer als Mieter oder Wohnungseigentümer eine Anlage plant, braucht ebenfalls keine Dach-PV, um ein Balkonkraftwerk zu betreiben. Relevant sind stattdessen die Zustimmung des Vermieters, die sichere Befestigung und die Anmeldung beim Marktstammdatenregister. Die technischen Grenzen des Wechselrichters und die zulässige Modulleistung erklärt unser Ratgeber zu 2.000 Watt Balkonkraftwerken.

Ein passendes Komplettset kann für Mieter ohne Zugang zur Dachfläche sinnvoll sein, weil es die eigene Stromerzeugung am Balkon ermöglicht. Das Solarway 2000W Komplettset aus der Produktdatenbank ist ein Beispiel für diese Gerätekategorie. Es ersetzt keine Dachanlage und erfüllt keine Solarpflicht, kann aber den Eigenverbrauch in der Wohnung unterstützen.

Urteil Fazit
4,3 / 5
Die Solarpflicht 2027 klingt einschneidender, als sie für die meisten ist: Sie trifft Neubau und grundlegende Sanierungen, bringt aber weder Mieter noch Bestandshaushalte unter Zugzwang. Wer bereits ein Balkonkraftwerk betreibt, ist von der Pflicht nicht betroffen und muss nichts nachrüsten. Entscheidend ist die klare Einordnung: Ein Steckersolargerät bis 2 kWp beziehungsweise 800 VA zählt formal nicht als Erfüllung der Solarpflicht, bleibt aber erlaubt und unkompliziert, weil die EEG-Novelle 2027 es ausdrücklich von Einspeise-Kappung und Direktvermarktungspflicht ausnimmt.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Solarpflicht ab 2027 auch für bestehende Einfamilienhäuser?

Nein. Nach § 106 GModG gilt die bundesweite Pflicht für private Wohngebäude erst ab dem 1. Januar 2030 und dann nur für Neubauten. Bestehende Einfamilienhäuser müssen allein aufgrund des Bundesrechts keine Photovoltaikanlage nachrüsten. Landesrecht kann allerdings strengere Regeln enthalten.

Kann ich die Solarpflicht mit einem Balkonkraftwerk erfüllen?

Nein. Ein Balkonkraftwerk bis 2 kWp und 800 VA gilt nach den recherchierten Fachinformationen nicht automatisch als gesetzlich geforderte Dachanlage. Wer unter § 106 GModG fällt, muss die Pflicht grundsätzlich mit einer geeigneten Photovoltaikanlage am Gebäude erfüllen. Das Steckersolargerät bleibt zusätzlich möglich.

Müssen Mieter wegen der Solarpflicht eine Anlage anschaffen?

Nein. Adressat der Solarpflicht ist der Gebäudeeigentümer. Mieter müssen weder eine Dachanlage finanzieren noch selbst errichten. Für ein eigenes Balkonkraftwerk gelten weiterhin die Regeln des § 554 BGB und die Anforderungen an eine sichere Montage. Die Zustimmung des Vermieters darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

Was gilt für Wohnungseigentümer ohne eigene Dachfläche?

Bei einer WEG betrifft eine mögliche Solaranlage in der Regel das Gemeinschaftseigentum. Dafür braucht es einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Einzelne Eigentümer können die Pflicht nicht allein am Balkon erfüllen. Die Gemeinschaft kann den Dachstrom anschließend etwa über gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder Mieterstrommodelle nutzen.

Welche Ausnahmen sieht § 106 GModG vor?

Das Gesetz nennt technische Unmöglichkeit, funktionale Nicht-Realisierbarkeit, wirtschaftliche Unzumutbarkeit und entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Eine Befreiung wird nicht automatisch erteilt. Sie muss bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragt und mit Unterlagen begründet werden, etwa mit Nachweisen zur Statik oder zum Denkmalschutz.

Was sollten Balkonkraftwerk-Besitzer 2027 konkret tun?

Wer bereits ein Balkonkraftwerk betreibt, muss wegen der Solarpflicht nichts nachrüsten. Prüfe bei einer neuen Anlage weiterhin die sichere Befestigung, die Anmeldung und die örtlichen Vorgaben. Wenn du in einer WEG wohnst oder zur Miete wohnst, kläre zusätzlich Beschluss- oder Zustimmungsfragen vor der Montage.

Quellen

WB

Wattbalkon Redaktion

Unabhängige Tests und Ratgeber rund um Balkonkraftwerke. Jeder Artikel wird von Experten geprüft und laufend aktualisiert.