VDE-AR-N 4105:2026-03 fürs Balkonkraftwerk: Was gilt für 800 VA, Speicher und Bestandsanlagen?
Was die VDE-AR-N 4105:2026-03 regelt
Die VDE-AR-N 4105 ist eine technische Anschlussregel für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz. Die Ausgabe 2026-03 wurde am 27. Februar 2026 veröffentlicht und gilt seit dem 1. März 2026. Sie beschreibt, unter welchen technischen Bedingungen Anlagen am Netz betrieben und beim Netzbetreiber angemeldet werden. Für Besitzer eines Balkonkraftwerks ist sie deshalb wichtig, aber sie ist nicht dasselbe wie ein Gesetz und auch nicht dasselbe wie die Produktnorm für Steckersolargeräte.
Die häufigste Verwechslung betrifft die Zahl 800. Gemeint sind bei der Anschlussregel 800 VA, also die Scheinleistung des Wechselrichters beziehungsweise die maßgebliche Erzeugungsleistung. Die 800-VA-Schwelle sagt allein noch nicht, wie viele Watt-peak auf den Modulen liegen dürfen oder ob ein bestimmter Stecker zulässig ist. Dafür gelten weitere Regeln.
Das Drei-Ebenen-Modell: Gesetz, Produktnorm und Anschlussregel
Bei Fragen zum Balkonkraftwerk greifen drei Ebenen ineinander. Das EEG und das Solarpaket I legen den rechtlichen Rahmen fest, etwa für die Registrierung und die vereinfachte Behandlung von Steckersolargeräten. Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95:2025-12 beschreibt Anforderungen an Steckersolargeräte, darunter Bedingungen für den Anschluss über einen Schutzkontaktstecker. Die VDE-AR-N 4105:2026-03 regelt schließlich den Netzanschluss und das Verhalten der Erzeugungsanlage.
Eine Aussage wie „800 Watt sind erlaubt“ ist daher zu ungenau. Sie kann die Wechselrichterleistung, die Modulleistung oder eine rechtliche Vereinfachung meinen. Wer seine Anlage plant, sollte diese Werte getrennt betrachten: AC-Leistung des Wechselrichters, DC-Leistung der Module, Anschlussart und gegebenenfalls die Leistung eines Speichers.
Was gilt bei 800 VA am Wechselrichter?
Für Kleinsterzeugungsanlagen, Kleinstspeicher und kombinierte Erzeugungs- und Speichereinheiten sieht Abschnitt 4.4 der neuen Anschlussregel einen vereinfachten Anschlussprozess vor, wenn die Summe der maßgeblichen Wechselrichterleistung höchstens 800 VA beträgt. Dafür ist das Formular F.1.2 vorgesehen. Liegt die Leistung darüber, greift das reguläre Verfahren nach Abschnitt 4.2.
Entscheidend ist das Typenschild des Geräts. Ein Wechselrichter, dessen Nennleistung nur per Software auf 800 VA begrenzt wird, obwohl seine technische Nennleistung höher liegt, ist nicht automatisch ein regelkonformes 800-VA-Gerät. Für die Einordnung zählt nicht allein die aktuell eingestellte Begrenzung. Bei Unsicherheit sind Datenblatt, Konformitätserklärung und die Auskunft des Netzbetreibers maßgeblich.
VA beschreibt die Wechselrichter- beziehungsweise Scheinleistung auf der AC-Seite. Wp beschreibt die Modulleistung auf der DC-Seite. Beide Werte dürfen nicht in einer Zahl zusammengefasst werden. Ein System kann deshalb einen Wechselrichter bis 800 VA und Module mit einer höheren Wp-Summe haben, sofern die jeweils geltenden Produkt- und Anschlussbedingungen eingehalten werden.
960 Wp am Schuko-Stecker und 2.000 Wp am Festanschluss
Die neue VDE-AR-N 4105 enthält kein eigenes pauschales DC-Modullimit für jedes Balkonkraftwerk. Die in der Praxis genannten Grenzen ergeben sich aus dem Zusammenspiel mit der Produktnorm und dem Anschluss. Für Steckersolargeräte am Schuko-Stecker werden 960 Wp genannt. Bei einer Wieland-Lösung oder einem festen Anschluss sind bis zu 2.000 Wp im Rahmen der vereinfachten Steckersolar-Regeln relevant. Die AC-Leistung des Wechselrichters bleibt davon getrennt.
Oberhalb von 2.000 Wp verliert die Anlage das vereinfachte Verfahren für Steckersolargeräte. Dann ist sie als reguläre Photovoltaikanlage zu behandeln; die Inbetriebnahme darf nicht einfach wie bei einem kleinen Steckersolargerät erfolgen. Hier gehört ein Elektrofachbetrieb dazu. Eine ausführliche Einordnung der Leistungsgrenzen findet sich im Ratgeber zu 2.000 Watt beim Balkonkraftwerk.
Speicher: Was ändert sich durch die neue Anschlussregel?
Speicher werden in der VDE-AR-N 4105:2026-03 ausdrücklich mitgedacht. Bei einem AC-gekoppelten Speicher zählt die maßgebliche Wechselrichterleistung der Einheit. Liegt die Summe im vereinfachten Bereich bis 800 VA, kann der Anschlussprozess über F.1.2 laufen. Das betrifft auch steckerfertige Speicherlösungen, die ohne ein klassisches PV-Modul betrieben werden.
Die Anschlussregel setzt für den Speicher keine pauschale Kapazitätsgrenze fest. Entscheidend ist die Erzeugungs- beziehungsweise Einspeiseleistung, nicht allein die Zahl der Kilowattstunden. Auch das Laden aus dem öffentlichen Netz ist grundsätzlich vorgesehen. Damit kann ein Speicher bei einem günstigen Tarif geladen werden, sofern die konkrete Anlage technisch sicher angeschlossen ist und die übrigen Vorgaben erfüllt.
Die DC-Seite ist davon zu unterscheiden. Arbeiten an der DC-Installation von PV-Anlagen und Speichern fallen unter weitere elektrotechnische Regeln, unter anderem DIN VDE V 0100-551-1, DIN VDE V 0100-712 und VDE-AR-E 2510-2. Solche Arbeiten gehören in die Hände eines Elektrofachbetriebs. Wer verschiedene Speicher vergleichen möchte, findet im Speichertest für Balkonkraftwerke die produktspezifische Perspektive.
Bestandsanlagen müssen nicht automatisch umgerüstet werden
Für bestehende Anlagen enthält die neue Regel eine wichtige Entlastung: Ein unveränderter Teil der elektrischen Anlage muss nicht allein wegen der neuen Ausgabe angepasst werden, wenn eine sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist. Ein vorhandenes 600-Watt-Balkonkraftwerk muss deshalb nicht automatisch auf 800 VA aufgerüstet werden.
Anders sieht es bei einer Änderung oder Erweiterung aus. Für den geänderten Teil gelten die aktuellen Anforderungen. Wer einen neuen Wechselrichter, einen Speicher oder zusätzliche Module einbaut, sollte deshalb nicht nur den neuen Einzelwert prüfen. Auch die Summe der Leistungen, die Anschlussart und die vorhandene Elektroinstallation können die Einordnung verändern. Bei einer alten oder unbekannten Hausinstallation ist eine Prüfung durch eine Elektrofachkraft sinnvoll.
| Situation | Praktische Einordnung |
|---|---|
| Unveränderte 600-W-Anlage | Kein automatischer Nachrüstzwang, sofern sicher und störungsfrei. |
| Wechselrichtertausch | Aktuelle Anforderungen für den geänderten Teil prüfen. |
| Erweiterung um Speicher | Gesamtleistung, Anschlussart und F.1.2 beziehungsweise Regelverfahren prüfen. |
| Mehr als 2.000 Wp DC | Reguläre PV-Anlage und Elektrofachbetrieb einplanen. |
Anmeldung beim Netzbetreiber und Registrierung im MaStR
Klassische Balkonkraftwerke ohne Vergütungsanspruch werden seit den Vereinfachungen des Solarpakets I im Marktstammdatenregister registriert. Die Registrierung ist kostenlos und muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Der Netzbetreiber wird über die Eintragung informiert; eine separate Meldung ist bei dieser klassischen Konstellation nicht der normale Weg.
Das Formular F.1.2 spielt eine andere Rolle. Es ist der vereinfachte technische Anschlussweg beim Netzbetreiber für Anlagen im Bereich bis 800 VA, etwa wenn ein Kleinstspeicher beteiligt ist oder eine Einspeisevergütung beantragt werden soll. Die konkrete Situation entscheidet. Die Bundesnetzagentur erklärt die Regeln zur Registrierung und Anmeldung aus behördlicher Sicht.
Ist der Schuko-Stecker jetzt erlaubt?
Ein Schuko-Stecker ist unter den Bedingungen der Produktnorm für Steckersolargeräte normativ vorgesehen. Dazu gehört eine technische Schutzlösung, etwa eine geeignete Schutzkontakt-Abdeckung, eine schnelle Spannungsabschaltung oder eine galvanische Trennung. Die Abschaltbedingungen sind nicht bloß eine Komfortfrage. Sie sollen verhindern, dass an einem frei zugänglichen Stecker gefährliche Spannung anliegt.
Die Erlaubnis gilt deshalb nicht für jede beliebige Kombination aus Modul, Wechselrichter, Kabel und Steckdose. Das Gesamtsystem muss die einschlägigen Anforderungen erfüllen. Ein selbst zusammengestelltes System darf nicht allein deshalb als zulässiges Steckersolargerät gelten, weil der Wechselrichter 800 VA ausweist. Auch Montage, Leitungsführung und der Zustand der Hausinstallation zählen.
NA-Schutz und Netzverhalten im Alltag
Der Netz- und Anlagenschutz, kurz NA-Schutz, verhindert, dass eine Erzeugungsanlage bei unzulässigen Netzparametern weiter einspeist. Bei zertifizierten Mikrowechselrichtern ist diese Funktion normalerweise im Gerät integriert. Ein zentraler NA-Schutz wird erst bei größeren Summen der Anschlussleistung relevant, unter anderem ab mehr als 30 kVA.
Die überarbeitete Regel enthält außerdem Anforderungen an das Verhalten bei Netzabweichungen. Dazu gehören Q(U)-Blindleistungsregelung, P(f)-Wirkleistungsbegrenzung bei Überfrequenz und erweiterte Anforderungen an RoCoF. Für Betreiber eines üblichen Balkonkraftwerks bedeutet das vor allem: Ein passender, zertifizierter Wechselrichter ist wichtiger als eine nachträgliche Bastellösung. Die technischen Einstellungen sollten nicht ohne Grund verändert werden. Einen Überblick zur Auswahl bietet der Wechselrichtervergleich 2026.
Faktencheck: Die Speicher-Norm ist nicht neu von 2026
In aktuellen Verkaufsbeiträgen wird die VDE-AR-E 2510-50 teilweise als neue Speicher-Sicherheitsnorm ab März 2026 bezeichnet. Das ist falsch. Die DKE führt diese Regel bereits seit Mai 2017. Sie ist daher kein neues „Speichergesetz 2026“. Die Einordnung ist wichtig, weil technische Anforderungen nicht durch eine werbliche Datumsangabe verändert werden.
Für stationäre Batteriespeicher gelten mehrere technische Regelwerke. Welche davon im konkreten Fall greifen, hängt vom System, der Montage und der elektrischen Einbindung ab. Die DKE-Informationen zur VDE-AR-E 2510-50 sind dafür eine bessere Ausgangsbasis als pauschale Herstellerbehauptungen.
Checkliste für die eigene Anlage
Vor der Anmeldung oder Erweiterung sollten Betreiber die Angaben auf den Typenschildern zusammentragen. Notieren Sie die AC-Nennleistung jedes Wechselrichters, die Summe der Module in Wp, die Anschlussart und die Frage, ob ein Speicher AC- oder DC-seitig eingebunden wird. Prüfen Sie außerdem, ob es sich um eine unveränderte Bestandsanlage oder um eine Erweiterung handelt.
- Liegt die maßgebliche Wechselrichterleistung bei höchstens 800 VA?
- Bleibt die Modulleistung unter der für die Anschlussart relevanten Grenze?
- Ist der Wechselrichter als komplettes System für den vorgesehenen Anschluss geeignet?
- Wird ein Speicher ergänzt oder aus dem Netz geladen?
- Ist die Anlage im Marktstammdatenregister eingetragen?
- Erfordert die Änderung Arbeiten an der DC-Seite oder an der Hausinstallation?
Bei einem einfachen, unveränderten Steckersolargerät ist die Einordnung meist überschaubar. Sonderfälle wie mehrere Wechselrichter, ein AC-Speicher, eine Erweiterung über 2.000 Wp oder eine alte Elektroinstallation sollten mit dem Netzbetreiber und einem Elektrofachbetrieb geklärt werden.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die VDE-AR-N 4105:2026-03?
Sie ist eine technische Anschlussregel für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz. Die Ausgabe 2026-03 gilt seit dem 1. März 2026 und beschreibt unter anderem Anschlussverfahren, technische Anforderungen und Formulare. Sie ersetzt weder das EEG noch die Produktnorm für Steckersolargeräte. Für ein Balkonkraftwerk muss sie deshalb zusammen mit den übrigen Regeln betrachtet werden.
Gilt die 800-VA-Grenze für die Module?
Nein. Die 800-VA-Grenze bezieht sich auf die maßgebliche Wechselrichter- beziehungsweise Erzeugungsleistung. Die Module werden in Wp angegeben und unterliegen zusätzlichen Bedingungen, die von der Produktnorm und der Anschlussart abhängen. Für die korrekte Einordnung sollten Typenschild, Datenblatt und die Summe der DC-Modulleistung getrennt geprüft werden.
Muss ein 600-W-Balkonkraftwerk aufgerüstet werden?
Eine unveränderte Bestandsanlage muss nicht allein wegen der neuen Ausgabe der Anschlussregel angepasst werden, sofern sie sicher und störungsfrei betrieben werden kann. Ein Upgrade auf 800 VA ist daher nicht automatisch vorgeschrieben. Sobald Wechselrichter, Module oder Speicher verändert werden, gelten die aktuellen Anforderungen für den geänderten Teil der Anlage.
Braucht ein Balkonkraftwerk mit Speicher das Formular F.1.2?
Ein Kleinstspeicher oder eine kombinierte Erzeugungs- und Speichereinheit kann bis zu einer maßgeblichen Gesamtleistung von 800 VA über den vereinfachten Anschlussprozess F.1.2 eingeordnet werden. Ob dieses Formular im Einzelfall erforderlich ist, hängt von der technischen Einbindung und dem Zweck der Anmeldung ab. Bei AC-Speichern sollte der Netzbetreiber die konkrete Anlage bestätigen.
Darf ein Plug-in-Speicher ohne Solarmodule betrieben werden?
Steckerfertige beziehungsweise AC-gekoppelte Speicher ohne PV-Modul werden in der neuen Anschlussregel mitbetrachtet. Eine pauschale Kapazitätsgrenze ergibt sich daraus nicht; wichtig ist die Wechselrichter- und Einspeiseleistung. Netzladung ist grundsätzlich vorgesehen. Der Anschluss muss trotzdem technisch sicher sein, und Arbeiten an der DC-Seite gehören in die Hände einer Elektrofachkraft.
Reicht die Registrierung im Marktstammdatenregister?
Bei einem klassischen Balkonkraftwerk ohne Vergütungsanspruch ist die Registrierung im Marktstammdatenregister der zentrale Meldeweg. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Ein zusätzlicher Prozess beim Netzbetreiber kann in Sonderfällen nötig sein, etwa bei einem Kleinstspeicher oder wenn eine Einspeisevergütung beantragt wird. Die konkrete Konstellation ist entscheidend.
Quellen
- VDE FNN: Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz Stand: August 2026
- DKE: VDE-AR-N 4105:2026-03 Stand: August 2026
- Bundesnetzagentur: Balkonkraftwerk, Regeln und Anmeldung Stand: August 2026
- VDE VERLAG: VDE-AR-N 4105:2026-03 Stand: August 2026
- DKE: VDE-AR-E 2510-50 Stand: August 2026
- homeandsmart: 7.000 Watt Balkonkraftwerk und die neue VDE-Norm Stand: August 2026